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Satzung des Landes-Kanu-Verbandes Mecklenburg-Vorpommern 1990 e.V.

Satzung

 

des

 

Landes-Kanu-Verbandes

 

Mecklenburg-Vorpommern 1990 e.V.

 

 

 

§ 1

 

Name, Wesen, Sitz

 

 

  1. Der Verein trägt den Namen „Landes-Kanu-Verband Mecklenburg-Vorpommern 1990 e.V.“, im folgenden LKV M/V genannt.

 

  1. Sein Gründungstag ist der 27. Mai 1990.

 

  1. Der LKV ist beim Amtsgericht Neubrandenburg unter der laufenden Nummer 60 des Vereinsregisters eingetragen.

 

  1. Der Sitz des LKV befindet sich im Land Mecklenburg-Vorpommern. Der Sitz der Geschäftsstelle ist Neubrandenburg.

 

  1. Zweck des LKV ist die Förderung des Sports, insbesondere des Kanusportes und der dem Kanusport artverwandten Sportarten.

 

  1. Der LKV ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. Die im LKV vertretenen Sportarten sind in verschiedenen Dachverbänden und Organisationen des Kanusports, der ihm artverwandten Sportarten oder in sportartspezifischen Vereinigungen organisiert.

 

 

§ 2

 

Grundsätze der Tätigkeit

 

 

  1. Der LKV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der LKV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Wirken des LKV ist nicht auf Erwerbsmäßigkeit gerichtet.

 

  1. Mittel des LKV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  Mitglieder des LKV erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des LKV. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck des LKV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Der LKV unterstützt seine Mitglieder beim Schutz ihres Eigentums.

 

  1. Der LKV ist parteipolitisch neutral. Es wendet sich in allen seinen Organisationen und Vereinen gegen jede Form von Diskriminierung und Gewalt.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

 

Ziele und Inhalte

 

 

  1. Der LKV tritt dafür ein,  alle interessierten Bürger aktiv Sport treiben oder sich um dessen Förderung verdient machen können.

 

  1. Der LKV tritt für die Förderung des Sports im allgemeinen ein. Er hat sich zum Ziel gesetzt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Sportes zu koordinieren und die in seinen Reihen organisierten Sportarten nach außen zu vertreten.

 

 

  1. Der LKV wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die Gesetzgebung zur Gestaltung des sportlichen Umfelds ein.

 

 

§ 4

 

Aufgaben

 

Der LKV entwickelt und unterstützt alle Formen des Kanusportes sowie der ihm artverwandten Sportarten, unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Sporttreibenden. Weiterhin ist der LKV um den Ausbau und die Sicherung der Möglichkeiten zur Sportausübung bemüht.

 

 

§ 5

 

Rechtsgrundlagen

 

 

  1. Rechtsgrundlage des LKV sind die Satzung und Ordnungen.

 

  1. Die Satzung sowie Satzungsänderungen werden vom Landesverbandstag beschlossen.

 

  1. Der Vorstand des LKV ist berechtigt, zur Konkretisierung einzelner Bestimmungen der Satzung verbindliche Regeln in Form von Ordnungen zu treffen.

 

 

§ 6

 

Aufnahme und Beendigung von Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des LKV können werden:

 

a)      Vereine, welche ihre Gemeinnützigkeit als eingeschriebener Verein nachgewiesen haben, sowie

b)      natürliche Personen.

 

  1. Im LKV organisierte Vereine müssen ihren Sitz in den Verwaltungsgrenzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern haben. Entsprechendes gilt für die Lage des Wohnsitzes der im LKV organisierten natürlichen Personen.

 

  1. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages. Vereine haben zum Aufnahmeantrag ihre Satzung, einen Nachweis über die erfolgte Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Gericht, sowie einen Freistellungsbescheid des Finanzamtes beizufügen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Das Präsidium hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Eingang des Antrags zu treffen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen; sie ist dem antragstellenden Verein bzw. der antragstellenden natürlichen Person mittels „Einschreiben mit Rückschein“ förmlich bekanntzugeben. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen ab förmlicher Bekanntgabe schriftlich Berufung zum Landesverbandstag eingelegt werden. Der Landesverbandstag entscheidet endgültig.

 

  1. Mit der Aufnahme in den LKV erkennt das Mitglied die Satzung des LKV an.

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a)      eine schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes gegenüber dem Präsidium mit einer Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten zum Ende eines Kalenderjahres,

b)      die Auflösung des dem LKV angehörenden Vereins,

c)      den Tod von natürlichen Personen

d)      den Ausschluss von Mitgliedern wegen:

-          der Missachtung von Satzung und Ordnungen

-          rückständiger Beitragszahlung von mindestens 6 Kalendermonaten trotz Mahnung

-          einer besonders schwerwiegenden Schädigung des Ansehens des LKV oder der gröblichen Missachtung seiner Interessen.

 

Über einen Ausschluss entscheidet nach Konsultation mit dem Rechtsausschuss das Präsidium. In den d), Spiegelstrich 1 und 3 genannten Fällen ist dem betroffenen Mitglied vor der Entscheidung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Äußerungsfrist ist so reichlich zu bemessen, dass sich das Mitglied ordnungsgemäß verteidigen kann; eine längere als eine einmonatige Äußerungsfrist braucht jedoch nicht gesetzt zu werden. Die Entscheidung ist zu begründen und der Bescheid dem betroffenen Mitglied mittels „Einschreiben mit Rückschein“ bekanntzugeben. Gegen den Bescheid über den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zum Landesverbandstag offen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats ab förmlicher Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der Geschäftsstelle des LKV einzulegen. Die Berufung gegen den Ausschlussbescheid hat aufschiebende Wirkung. Der Landesverbandstag entscheidet endgültig.

 

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum jeweiligen Quartalsende und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des LKV. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen Mitglieds gegen den LKV müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft mittels „Einschreiben mit Rückschein“ schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

 

§ 7

 

Organe des LKV

 

 

Die Organe des LKV sind:

 

  1. der Landesverbandstag
  2. der Vorstand
  3. das Kontrollorgan.

 

 

 

§ 8

 

Aufgaben des Landesverbandstages

 

  1. Der Landesverbandstag ist das oberste Organ des LKV.

 

  1. Der ordentliche Landesverbandstag ist zuständig für:

 

a)      die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums, des Kontrollorgans sowie der einzelnen Ressorts,

b)      die Entlastung des Vorstandes bzw. deren Verweigerung,

c)      die Wahl der Mitglieder des Präsidiums sowie des Kontrollorgans und des Rechtsausschusses

d)      die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

e)      die Beschlussfassung über die Auflösung des LKV

f)        als Berufungsinstanz für die Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers bzw. Mitglieds.

 

 

§ 9

 

Tagesordnung und ihre Ergänzung

 

  1. Zur Tagesordnung eines ordentlichen Landesverbandstages gehören:

 

a)   die Eröffnung durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter

b) die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung des         Landesverbandstages und der Beschlussfähigkeit,

c)   die Feststellung der Stimm- und Vertretungsrechte der Anwesenden,

d)   die Entgegennahme des Berichts des Präsidiums,

e)      die Entgegennahme des Berichts des Kontrollorgans,

f)        die Entgegennahme der Berichte der Ressorts,

g)      die Entlastung des Vorstandes,

h)      die Neuwahl des Präsidiums, soweit diese nach der Satzung erforderlich ist,

i)        die Wahl der Mitglieder des Kontrollorgans und des Rechtsausschusses,

sofern diese nach der Satzung erforderlich ist.

 

2.  Das Präsidium ist verpflichtet, weitere Tagesordnungspunkte bekanntzugeben, sofern das Wohl des LKV deren Beratung erfordert. Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die finanzielle Lage des Verbandes in ungewöhnlicher Weise verschlechtert hat  und wenn keine begründete Aussicht auf baldige Sanierung besteht.

 

  1. Jedes Mitglied kann beim Präsidium schriftlich beantragen, dass die Tagesordnung ergänzt wird. Der vorgeschlagene Gegenstand ist zu begründen. Der Antrag wird nur behandelt, sofern er spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung  dem Präsidium zugeht.

 

  1. Das Präsidium übermittelt zwei Wochen vor dem Landesverbandstag den Mitgliedern eine Zusammenstellung der Anträge.

 

  1. Dringlichkeitsanträge, also nach Ablauf der in Nummer 3 Satz 3 genannten Frist gestellten Anträge, sind mit einer Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässig; es entscheidet das einfache Stimmrecht der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bzw. von deren Delegierten sowie der sonstigen stimmberechtigten Anwesenden nach Köpfen. Dringlichkeitsanträge mit dem Ziel einer Satzungsänderung sind nicht zulässig.

 

  1. Im Falle der Einberufung eines außerordentlichen Landesverbandstages unter Verkürzung der Einladungsfrist auf drei Wochen (§10 Nummer 4 Satz 2) besteht abweichend von Nummer 3 Satz 3 die Möglichkeit zur Stellung von Anträgen bis zum Beginn des außerordentlichen Landesverbandstages. In diesem Falle ist die Tagesordnung zum Beginn des außerordentlichen Verbandstages verbindlich festzustellen. Sonstige Dringlichkeitsanträge werden auf einem außerordentlichen Landesverbandstag nicht behandelt.

 

 

§ 10

 

Einberufung des ordentlichen und außergewöhnlichen Verbandstages

 

  1. Die Einberufung des Landesverbandstages obliegt dem Präsidium des LKV.

 

  1. Der ordentliche Landesverbandstag ist alle zwei Jahre, jeweils im letzten Quartal des Jahres, einzuberufen.

 

  1. Die Mitglieder werden schriftlich geladen. In der Einladung sind Ort und Zeit des Landesverbandstages sowie die Tagesordnung anzugeben. Die Einladungen sind so rechtzeitig abzusenden, dass sie den Mitgliedern spätestens sechs Wochen vor dem Verbandstag erreichen.

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies das Präsidium beschließt, ferner dann, wenn dies von  einer mehr als ein Drittel der Stimmen auf sich vereinenden Anzahl von Mitgliedern des LKV unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Der Vorstand hat dem Verlangen innerhalb  einer Woche nachzukommen. Vorstehende Nummer 3 gilt sinngemäß; die Einladungsfrist kann hier – unbeschadet der Regelung des § 24 Nummer 2 – auf drei Wochen verkürzt werden.

 

  1. Ist eine Mitgliederversammlung zu Beginn oder vor Erledigung sämtlicher Tagesordnungspunkte beschlussunfähig, so ist eine zweite Mitgliederversammlung nach vier Wochen erneut einzuberufen. In dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung, soweit noch nicht erledigt, erneut bekanntzugeben; es ist darauf hinzuweisen, dass über die noch nicht erledigten Punkte der Tagesordnung unabhängig von der Zahl der erschienenen bzw. durch Delegierte vertretene Mitglieder beraten und abgestimmt wird.

 

 

§ 11

 

Ablauf des Landesverbandstages

 

  1. Landesverbandstage sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist jedoch auszuschließen, sofern dies von mehr als einem Drittel der anwesenden Mitglieder bzw. von deren Delegierten verlangt wird; es entscheidet das Stimmrecht nach Köpfen.

 

  1. Der Landesverbandstag ist beschlussfähig, sofern der Präsident des LKV oder der  Vizepräsident anwesend sind und die anwesenden bzw. durch Delegierte (vgl. § 12 Abs. 1) vertretenen Mitglieder des LKV mehr als die Hälfte der insgesamt möglichen Stimmen in zulässiger Weise auf sich vereinen.

 

  1. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nicht eine abweichende Regelung getroffen ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

  1. Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden bzw. durch Delegierte vertretenen Mitglieder des LKV. Die Änderung des in der Satzung festgelegten Zwecks bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen der Mitglieder des LKV.

 

  1. Beschlüsse über

 

a)      den Ausschluss von Mitgliedern sowie

b)      die Auflösung des LKV

 

bedürfen einer Zwei-Drittel- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

6.   Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn es von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.

 

7.   Die Abstimmung erfolgt

 

a)      bei offener Abstimmung mittels Handzeichen

b)      bei geheimer Abstimmung mittels Wahlzettel.

 

7.      Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, in das die zur Abstimmung gelangten Anträge und das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Beschlüsse) aufzunehmen sind. Eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Tagungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es ist in Abschrift innerhalb eines Monats den Mitgliedern zu übersenden. Wird innerhalb von zwei Wochen nach Absendung kein Widerspruch eingelegt, gilt das Protokoll als allseits genehmigt.

 

 

§ 12

 

Wahlberechtigung

 

  1. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied eines Mitgliedsvereins des LKV, der von seinem Verein mit der Stimmrechtsausübung beauftragt wurde (Delegierter) bzw. jedes Einzelmitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

  1. Wählbar ist jede im LKV, sei es als Mitglied eines Mitgliedsvereins oder als natürliche Person, organisierte natürliche Person, die volljährig ist. Für die Wählbarkeit zum Ressortleiter der Sportjugend des LKV genügt die Vollendung des 16. Lebensjahres.

 

  1. Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Wahlversammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme mündlich oder schriftlich anzuzeigen.

 

 

 

 

 

§ 13

 

Stimmrechte

 

  1. Jedes Mitglied des LKV hat das Stimmrecht.

 

  1. Jede im LKV organisierte natürliche Person besitzt eine Stimme.

 

  1. Jeder Mitgliedsverein besitzt eine der Anzahl seiner Mitglieder entsprechenden Zahl von Stimmen. Die Zahl der Mitglieder ist durch Vorlage eines aktuellen Mitgliederverzeichnisses, das zum Zeitpunkt des Landesverbandstages nicht älter als drei Monate sein darf, nachzuweisen. Das Mitgliederverzeichnis ist durch den jeweiligen Vorstand der Mitgliedsvereine zu bestätigen und rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor der Durchführung des Landesverbandstages, dem Präsidium des LKV zuzuleiten. Die Ausübung des Stimmrechts der Vereine geschieht durch von den Vereinen zu bestimmende Delegierte. Auf jeden Delegierten dürfen maximal 50 Stimmen des Vereines übertragen werden; zur vollständigen Ausschöpfung des Stimmrechts ist demgemäss eine entsprechende Anzahl von Delegierten zu bestimmen und zum Landesverbandstag zu entsenden.

 

  1. Die Mitglieder des Präsidiums können ihr Stimmrecht unabhängig von den Mitgliedsvereinen, denen sie angehören, ausüben. In diesem Fall reduziert sich die Zahl der Stimmen der jeweiligen Mitgliedsvereine (Nr. 3) entsprechend.

 

  1. Die (sonstige) Übertragung von Stimmrechten ist unzulässig.

 

 

§ 14

 

Vorstand

 

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:

 

a)      der Präsident

b)      der Vizepräsident sowie

c)      der Finanzobmann.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Landesverbandstag auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der verbleibende Vorstand aus den Reihen der (sonstigen) Mitglieder des erweiterten Vorstands (§ 10 Nummer 1) kommissarisch ein Ersatzmitglied mit einer Amtsdauer bis zum nächsten Landesverbandstag, auf dem dann eine Nachwahl stattzufinden hat.

 

  1. Die Führung der Verbandsgeschäfte obliegt dem geschäftsführenden Vorstand, der sich wie unter Nummer 1 ausgeführt zusammensetzt. Jeweils zwei Mitlieder des geschäftsführenden Vorstandes sind befugt, den Verein nach außen gemeinsam zu vertreten. Bei Geschäften der laufenden Verwaltung besteht eine Alleinvertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder.

 

  1. Der Finanzobmann verwaltet das Gesamtvermögen des Verbandes und ist für die Leitung des Kassenwesens verantwortlich.

 

  1. Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Er handelt im Auftrage des Vorstandes, ist kein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

 

 

 

§ 15

 

Erweiterter Vorstand (Präsidium)

 

 

  1. Den erweiterten Vorstand (das Präsidium) bilden:

 

der Präsident,

der Vizepräsident,

der Finanzobmann sowie

die Ressortleiter.

 

  1. Die Bildung der Ressorts und die Wahl der Leiter für die jeweiligen Ressorts obliegt dem Landesverbandstag; im Hinblick auf die Wahl der Ressortleiter gilt § 14 Nummer 2 entsprechend.

 

  1. Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)      die verantwortliche Leitung des gesamten Sportbetriebs und der gesamten Organisation des Verbandes,

b)      die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages,

c)      die Entscheidung über Anstellung und Kündigung des Geschäftsführers,

d)      die Überwachung der Geschäftsführung einschließlich der Tätigkeit des Geschäftsführers,

e)      die Aufstellung der Tagesordnung für den Landesverbandstag,

f)        die Durchführung der Beschlüsse des Landesverbandstages,

g)      die Beschlussfassung über einen Aufnahmeantrag sowie

h)      die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem LKV.

 

 

§ 16

 

Ausschlüsse

 

 

  1. Der Landesverbandstag ist berechtigt, für besondere Aufgaben Ausschüsse einzusetzen.

 

  1. Zu allen Problemen der Fortentwicklung des LKV bzw. der in ihm betriebenen Sportarten, zu Problemen der Finanzen, bei Verdacht auf Korruption und Missmanagement, deren Aufklärung nicht möglich ist, sind Ausschüsse zu berufen. Der Untersuchungsgrund oder das Untersuchungsziel des einzusetzenden Ausschusses muss konkret vorgegeben werden.

 

  1. Die Ausschüsse sind befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben alle notwendigen Unterlagen des LKV sowie seiner Mitglieder einzusehen.

 

  1. Die Ermittlungsergebnisse, Empfehlungen oder Beschlussentwürfe der Ausschüsse bedürfen der Bestätigung durch den Landesverbandstag. Eine Rechenschaftslegung zur Arbeit des Ausschusses vor dem Präsidium ist erforderlich, wenn der Landesverbandstag nicht innerhalb von 90 Kalendertagen nach Abschluss der Ermittlungen des Ausschusses seine nächste ordentliche Zusammenkunft hat.

 

 

 

 

§ 17

 

Hauptamtliche Mitarbeiter

 

  1. Der LKV kann hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen.

 

  1. Die Ausschreibung hauptamtlicher Stellen hat intern innerhalb des LKV unter Einbeziehung aller Mitglieder zu erfolgen. Ist die interne Ausschreibung erfolglos, so kann die Ausschreibung extern wiederholt werden.

 

  1. Über die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter entscheidet das Präsidium.

 

  1. Die Aufgaben der hauptamtlichen Mitarbeiter werden durch Arbeitsverträge geregelt.

 

  1. Die hauptamtlichen Mitarbeiter sind dem Präsidium rechenschaftspflichtig.

 

 

§ 18

 

Finanzen und Wirtschaftsführung

 

  1. Die Finanzierung der Arbeit des LKV erfolgt aus:

 

a)      Beiträgen der Mitglieder

b)      Zuwendungen von LSB, DSB und DKV

c)      Zuwendungen des NOK sowie der Sportförderung,

d)      (sonstigen) öffentlichen Mitteln,

e)      Zuwendungen anderer Organe, Organisationen, Vereinigungen, Privatpersonen und Sponsoren,

f)        Gewinnen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

 

  1. Die Höhe der von den Mitgliedern abzuführenden Beiträgen, sowie deren Fälligkeit, beschließt der Landesverbandstag.

 

  1. Für das abgelaufene Geschäftsjahr ist vom Geschäftsführer in Zusammenarbeit mit dem Finanzobmann jeweils ein Jahresabschluss zu erstellen und dem Präsidium zur Bestätigung schriftlich vorzulegen. Der Jahresabschluss hat dem Präsidium bis zum 31. März des auf das abgeschlossene Jahr folgenden Jahres vorzuliegen.

 

  1. Das Präsidium hat im letzten Quartal eines Jahres für das Folgejahr einen Haushaltsplan zu beschließen, der vom Geschäftsführer in Zusammenarbeit mit dem Finanzobmann zu erstellen ist. In diesem Haushaltsplan sind alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben einzustellen. Ist der Haushaltsplan nicht rechtzeitig ausgearbeitet, so dürfen bis zu seiner Fertigstellung nur solche Ausgaben geleistet werden, die zur Aufrechterhaltung der laufenden Verwaltung oder zur Erfüllung der vor Beginn des Haushaltsjahres rechtlich begründeten Verpflichtungen erforderlich sind oder bezüglich derer ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

 

  1. Weitere Einzelheiten der Wirtschaftsführung regelt die Finanzordnung.

 

 

 

 

 

 

§ 19

 

Kontrollorgan

 

1.      Das vom Landesverbandstag für vier Jahre gewählte Kontrollorgan ist unabhängig und nur dem Landesverbandstag rechenschaftspflichtig.

 

  1. Das Kontrollorgan besteht aus:

 

a)      dem Vorsitzenden sowie

b)      zwei Kassenprüfern.

 

  1. Das Kontrollorgan ist berechtigt, die Tätigkeit des Vorstandes sowie der Ressorts auf Satzungsgemäßweit, die Verwendung und Nachweisführung aller finanziellen und materiellen Mittel zu kontrollieren, alle dazu notwendigen Unterlagen einzusehen und Auflagen an den Geschäftsführer, den Vorstand sowie an die Ressorts zu erteilen.

 

  1. Mitglieder des Kontrollorgans dürfen keine Wahlfunktion im Präsidium oder in den für besondere Aufgaben bestellten Ausschüssen wahrnehmen.

 

 

§ 20

 

Rechtsausschuss

 

 

1.      Der Rechtsausschuss besteht aus:

 

a)      einem Vorsitzenden sowie

b)      zwei Beisitzern.

 

  1. Der Rechtsausschuss wird vom Landesverbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt.

 

  1. Der Rechtsausschuss hat die Aufgaben:

 

a)      Streitigkeiten innerhalb des LKV zu regeln,

b)      Die Ordnungen des LKV sowie die Ordnungen der Sportjugend beim LKV auf Satzungskonformität zu prüfen.

 

  1. Jedes Mitglied des LKV, der Landesverbandstag und das Präsidium, können den Rechtsausschuss um Schlichtung bitten. Die Bitte muss schriftlich erfolgen oder während der Sitzung des Gremiums des LKV im Protokoll vermerkt werden.

 

  1. Der Rechtsausschuss tritt eigenverantwortlich nach Bedarf zusammen.

 

  1. Mitglieder des Rechtsausschusses dürfen keine Wahlfunktion im Präsidium oder in den für besondere Aufgaben bestellten Ausschüssen wahrnehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 21

 

Auflösung des LKV und Vermögensverwertung

 

1.      Die Auflösung des LKV kann nur auf einem außergewöhnlichen Landesverbandstag beschlossen werden. Einziger Tagesordnungspunkt muss die Auflösung des LKV sein.

 

  1. Der außergewöhnliche Landesverbandstag, der zur Auflösung des LKV führen soll, muss mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen einberufen werden.

 

  1. Bei beschlossener Auflösung des LKV oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des LKV an den LSB M-V e.V. zur Förderung des Sports insbesondere des Kanusports.

 

 

§ 22

 

Gültigkeit und Änderungen

 

  1. Der LKV wurde am 25.06.1990 unter Vorlage einer Satzung und seines Gründungsprotokolls beim Kreisgericht, heute Amtsgericht, in Neubrandenburg unter der Nummer 60 in das Vereinsregister beim Kreisgericht, heute Amtsgericht, eingetragen.

 

  1. Die vorliegende Fassung entspricht der auf dem 11. ordentlichen Landesverbandstag am 06.11.2010 in Neubrandenburg beschlossenen Satzung.