| Reisekostenantrag [Download] Wichtig: Bitte beim Downloaden darauf achten, dass Sie das Dokument als "Word-Datei" herunter laden. Also: ein " .doc" muß am Ende stehen. Das können Sie per Hand eintragen! |
| § 1 Geltungsbereich |
| Diese Richtlinie regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter, welche Mitglied des LKV M/V sind. Dienstreisende sind diejenigen, die berechtigt sind, Dienstreisen auszuführen |
§ 2 Art der Reisekostenvergütung |
Die Reisekostenvergütung umfasst: - Fahrtkostenerstattung
- Tagegeld
- Übernachtungsgeld
- Nebenkosten oder besondere Aufwenungen
|
§ 3 Personenkreis |
Gruppe 1 - Präsidiumsmitglieder
- Verbandsjugendausschuss
- Ressortleiter
- Fachwarte
- Hauptamtlich Angestellte im LKV
Gruppe 2 - Leistungssportausschuß
|
§ 4 Fahrtkostenerstattung |
| Die Wahl des Verkehrsmittels bei Dienstreisen hat grundsätzlich nach Kostengesichtspunkten zu erfolgen. Flugreisen sind nur dann gestattet, wenn dadurch eine Verminderung der Kosten erreicht wird oder besondere Gründe vorliegen. Flugreisen sind gesondert durch den Präsidenten/ die Präsidentin und den Finanzobmann genehmigen zu lassen. Es werden die tatsächlichen Fahrtkosten erstattet (Bundesbahn: 2.Klasse, Schiff und Flugzeug: Touristenklasse Für begründete PKW-Fahrten wird ein pauschalierter Ersatz für die durch die Dienstreisen entstehenden erhöhten Betriebskosten des Pkws gezahlt. |
| Gruppe 1 | Gruppe 2 | 0,16 € / Hin- und Rückfahrt innerhalb des Landes M-V | Hin- und Rückfahrt (aus NWLF) | | 0,16 € / einfache Fahrt innerhalb von MV | |
| | Für jede weitere mitgenommene Person € bzw. je weiterer mitgenommener 50 kg Spezialgepäck zusätzlich 0,02 €. Die Abrechnung von Tankquittungen über den tatsächlichen Verbrauch für die gefahrenen Kilometer ist möglich. Für die Abrechnung der Fahrkilometer ist die Tabelle – Anlage 1 – mit Ausgabe vom 14.01.1997 verbindlich. Danach wird als Forderung des Rechnungshofes in Schwerin immer nur die kürzeste Fahrstrecke bezahlt. Fahrten die nicht in der Anlage aufgeführt sind, werden in der Geschäftstelle mit Hilfe des PC-Programms ermittelt. | |
§ 5 Tagegelder |
| Gruppe 1 -
Tagegelder kann zu unterschiedlichen pauschalierten Sätzen für Dienstreisen ab 10 Stunden Dauer je Kalendertag erstattet werden,wenn die tatsächlichen Stunden glaubhaft nachgewiesen werden können. -
Die Zeitstaffelung sieht drei Erstattungsgruppen vor, und zwar: - von weniger als 14, aber mindestens 10 Stunden 6,00 € - von weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden 10,00 - von mindestens 24 Stunden 14,00 € Wird am Ort der Dienstreise unentgeltlich Verpflegung oder Teilverpflegung gewährt, wird das Tagegeld um 20 % bei freigewährtem Frühstück, 35 % bei freigewährtem Mittagessen, 35 % bei freigewährtem Abendessen, 90 % bei freigewährter Vollverpflegung gekürzt.
- von weniger als 14, aber mindestens 10 Stunden 6,00 €- von weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden 10,00 - von mindestens 24 Stunden 14,00 € Für Gruppe 2 gelten die Bestimmungen der Richtlinie des LSB zur Förderung sportlicher Talente im Land. |
§ 6 Übernachtungsgeld |
| Übernachtungsgeld wird entsprechend Beleg bis 40 ,00 € Hotelrechung 15,00 € Privatunterkunft und abzüglich der Versorgung pro Nacht |
§ 7 Nebenkosten |
| Besondere Aufwendungen, die zur Durchführung des Reisezweckes notwendig sind (Straßenbahn, Bus, Zuschläge, Parkgebühren, Gepäcktransport und ähnliches) werden erstattet, wenn sie durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen werden. |
§ 8 Genehmigung und Abrechnung |
- Kosten für Dientsreisen können nur in Anspruch genommen werden, wenn ein ordnungsgemäß, abgezeichneter Dienstauftrag vorliegt:
- Präsident/Präsidentin - Vizepräsident - Finanzobmann - in Abstimmung mit dem Berauftragten des LKV - Bei Reisen ohne vorherige Genehmigung besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung.
- Reisekosten werden nur gegen Vorlage einer spezifizierten Reisekostenabrechnung laut Vordruck/Formblatt vergütet. Die Abrechnung hat spätestens vier Wochen nach Beendigung der Dienstreise zu erfolgen.
|
§ 9 Steuerliche Behandlung |
| Reisekosten und sonstige Auslagerungserstattungen gem. RKO sind steuerfrei Die Ordnung tritt zum 22.11.2004 in Kraft |