§ 1 Gültigkeit |
| Die Finanzordnung des Landes-Kanu-Verbandes M-V 1990 e.V. (LKV) gilt für alle Finanzangelegenheiten des LKV |
§ 2 Haushaltsplan |
Der LKV erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Plan. Der Haushaltsplan ergibt sich aus Vorschlägen der entsprechend Strukturplan ausgewiesenen Gremien.
Der Haushaltsplan wird vom Präsidium mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsgleich. |
§ 3 Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplanes |
- Der Haushaltsplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Haushaltsführung aufgestellt und bewirtschaftet. Die Haushaltsmittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
- Der Geschäftsführer ist für die Zusammenfassung der Vorschläge aus dem Präsidium des LKV verantwortlich. Die Abstimmung des Haushaltsplanes erfolgt in der Präsidiumstagung des LKV im Dezember des Folgejahres. Der Beauftragte des LKV ist im Rahmen der Geschäftstelle für die Bewirtschaftung des Haushaltsplanes verantwortlich.
- Der Beauftragte des LKV hat jeweils zur Herbsttagung des Präsidiums eine Bilanz über die finanzielle Situation der Haushaltsmittel vorzulegen.
- Wesentliche Abweichungen und Verschiebungen von einzelnen Kosten des Haushaltsplanes bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Kostenverantwortlichen. Bei Notwendigkeit einer Entscheidung sind mindestens drei weitere Präsidiumsmitglieder erforderlich.
- Der Kauf von Sachwerten und Anschaffung ist in dem Haushaltsplan einzuordnen. Bei operativer Notwendigkeit, finanzielle Mittel des LKV für nicht im Haushalt, befindliche einzusetzen, können drei weitere Präsidiumsmitglieder mit entscheiden.
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§ 4 Jahresabschluss |
| Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen. Nach Prüfung durch das Kontrollorgan erstattet der Vorsitzende Bericht. Über das Abschlussergebnis wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll wird dem Präsidium zur Einsicht vorgelegt. Das Abschlussprotokoll ist auch beim Finanzamt nach Aufforderung der Geschäftstelle vorlagepflichtig. |
§ 5 Verpflichtungsermächtigungen |
- 1. Das Präsidium ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Haushaltsplanes, Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.
- 2. Zum Eingang von Verpflichtungen und Rechnungen an die LKV-Geschäftsstelle sind ohne vorherigen Beschluss durch das Präsidium bevollmächtigt:
Der Beauftragte - mit dem Präsidenten - die Kontobevollmächtigten Über weitergehende Verpflichtungen, sowie über Änderungen und Neuabschlüsse von Verträgen mit Dauerwirkung, entscheidet das Präsidium. |
§ 6 Sachliche und rechnerische Feststellung |
Die sachliche und rechnerische Feststellung einer Rechnung oder sonstige Leistungsanforderungen an den LKV, obliegt der Geschäftsstelle; wenn erforderlich, mit weiteren Präsidiumsmitgliedern. Grundsätzlich haben die sachliche und rechnerische Richtigkeit durch verschiedene Personen zu erfolgen. (4 Augenprinzip)
Bei Abweichungen erfolgt eine Abstimmung mit dem Besteller bzw. Verursacher. |
§ 7 Zahlungsverkehr |
| Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und in der Regel über die Bank des LKV abzuwickeln. Über jede Einnahme bzw. Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Bei Erfordernis können mehrere Konten geführt werden. Der Bargeldbestand sollte grundlegend 500,00 Euro nicht übersteigen. |
§ 8 Anweisungsberechtigung/Kontenvollmacht |
Zur Anweisung von Auszahlungen, aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsplanes, sind berechtigt: Der Beauftragte - mit dem Präsidenten - die Kontobevollmächtigten
Vorgenannte sind verfügungsberechtigt über die Konten des LKV. |
§ 9 Aufwandsentschädigungen |
Aufwandsentschädigungen können für Personen des LKV auf besondere Vorlage im Präsidium bestätigt werden.
Im Rahmen der Geschäftstelle des LKV werden folgende finanzielle Leistungen übernommen: - Postgebühren/ Abrechnung vierteljährlich
- Telefongebühren/ Abrechnung vierteljährlich
- Büromaterial Voraussetzung für die Auszahlung ist die Vorlage ordnungsgemäßer Belege und Rechungen.
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| Ausgabe: 12/1994 |
§ 10 Gültigkeit |
| Die Finanzordnung tritt gemäß Beschluss des Präsidiums vom 10.12.1994 ab sofort in Kraft. Änderung am : 09.11.2004 |
| Ausgabe: 12/1994 |