§ 1 Anerkennung |
| Der Landes-Kanu-Verband, Mecklenburg-Vorpommern 1990 e.V. (LKV M-V), Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern (LSB M-V) und dem Deutschen Kanu-Verband (DKV) vergibt in Anerkennung besonderer Verdienste um den Kanusport die Ehrenpräsidentschaft, die Ehrenmitgliedschaft, Ehrenurkunden und Ehrengaben. |
§ 2 Ehrungsbereich |
| Ehrenpräsidentschaft, die Ehrenmitgliedschaft, die Ehrengabe, die Ehren - Urkunde und die Ehrenurkunde in Bronze, Silber und Gold können für hervorragende Leistungen vergeben werden. Die Vergabe erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Der Ehrungsbereich erstreckt sich auf die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder sowie auf Einzelmitglieder. In begründeten Ausnahmefällen können auch Personen außerhalb des Verbandsbereiches geehrt werden. |
§ 3 Vergabe |
Es kann vergeben werden: - an Einzelpersonen
- die Ehrenurkunde in Bronze für mindestens sechsjährige Tätigkeit im Kanusport
- die Ehrenurkunde in Silber für mindestens zehnjährige Tätigkeit im Kanusport
- die Ehrenurkunde in Gold für besonders, langjährige Verdienste im Kanusport
- die Ehren - Urkunde für besondere Verdienste im Kanusport
- die Ehrengabe an Sportler/innen oder Mannschaften, die einen Titel bei der Deutschen Meisterschaft errungen haben. Gleiches gilt für Medaillen
- die Ehrenplakette an Persönlichkeiten im sportlichen oder öffentlichen Leben für besondere Verdienste um den Kanusport
- an Vereine
- die Ehren - Urkunden für besondere Verdienste und Anlässe im Kanusport
- Ehrgaben aus Anlass des 25-, 50-, 75 jährigen (und so weiter) Bestehens
- für weitere Anlässe kann das Präsidium besondere Ehrungen beschließen.
|
§ 4 Anlässe |
| Die Vergabe der Ehrenurkunden erfolgt in der Regel bei entsprechenden Anlässen im Landes-Kanu-Verband oder im Verein. |
§ 5 Ehrenmitglieder/ Präsidenden |
| Persönlichkeiten, die sich außergewöhnliche Verdienste um den LKV M-V erworben haben, werden durch Beschluss des Landesverbandstages zum Ehrenmitglied ernannt. LKV-Präsidenten/-Präsidentinnen für die die gleichen Voraussetzungen gegeben sind, können zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. |
§ 6 Anträge auf Ehrungen |
Antragsberechtigt sind unter Verwendung eines Antrages, die Mitgliedsvereine, die Fachgruppen sowie das Präsidium. Anträge von den Mitgliedsvereinen sind über die Geschäftsstelle des LKV zur Vorlage und Entscheidung im Präsidium vorzulegen.
Über die Anträge - mit Ausnahme der für die Ehrenpräsidentschaft und die Ehrenmitgliedschaft- entscheidet das Präsidium.
Die Anträge sind zu begründen und so rechtzeitig zu stellen, dass sich die mitspracheberechtigten Organe ausreichend mit ihnen befassen können. |
§ 7 Gültigkeit |
Die Ehrenordnung wurde auf dem 3. Landesverbandstag des LKV beschlossen und tritt ab 07.11.1994 in Kraft.
Gleichzeitig ist damit die Auszeichnungs- und Ehrungsordnung vom 13.02.1993 außer Kraft gesetzt.
Als Auszeichnungsbeginn für Ehrenmitglieder im Kanusport ist die Gründung des Deutschen Sportausschusses am 01. Oktober 1948 unter der ehemaligen Sowjetischen Militäradministration in Deutschland festgelegt. |
§ 8 Weitere Ehrungsmöglichkeiten |
Weiterhin nutzen der LKV und seine Vereine folgende Ordnungen: - Ehrungsordnung des Deutschen Kanu - Verbandes e.V. (Anlage der Satzung des DKV)
- Ehrungsordnung des Landessportbundes M-V vom 22.11.1992
|
§ 9 Vordrucke |
| Ausgabe: 11/1994 |